SCHULDNERBERATUNG SCHWERIN

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Lexikon Insolvenz Bilbliothek

Willkommen auf Schuldnerberatung Schwerin.

Kompetente Schuldner- und Insolvenzberatung von der Rechtsanwaltskanzlei WIGU

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Schuldnerberatung Schwerin

Absonderung

Absonderung bezieht sich auf die Möglichkeit der abgesonderten Befriedigung in einem Insolvenzverfahren (§§ 49 ff InsO). Der Gläubiger ist in diesem Fall, anders als die "normalen" Insolvenzgläubiger nicht auf die Zahlungen aus der Insolvenzmasse beschränkt. Er kann seine Forderung, die durch Sicherungsrechte an einer unbeweglichen Sache (sog. dingliche Rechte, z.B. Grundschuld, Hypothek, Pfandrecht) erlangt hat, außerhalb des Insolvenzverfahren selbst verwerten (§ 313 Abs. 3 InsO). Falls die Verwertung nicht die gesamte Forderung abdeckt, kann er die restliche Forderung (sog. Ausfallforderung) dann im Insolvenzverfahren geltend machen.

Abtretung

Bedeutet im deutschen Zivilrecht nach der Legaldefinition die vertragliche Übertragung einer Forderung vom alten Gläubiger auf einen neuen Gläubiger. Es handelt sich um den Austausch des Gläubigers durch Rechtsgeschäfte ohne Änderung des Schuldners oder des Inhaltes der Forderung.

Abweisung mangels Masse

Können die Gerichtskosten eines Insolvenzverfahrens voraussichtlich nicht aus dem verwertbaren Vermögen des Schuldner beglichen werden können, lehnt das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab (§ 26 InsO). Möglich ist jedoch, mit Antragstellung auf Eröffnung die Stundung der Kosten zu beantragen. Wird die Stundung bewilligt, unterbleibt die Ablehnung mangels Masse.

Außergerichtlicher Einigungsversuch

Ziel des außergerichtlichen Einigungsversuchs ist die Einigung mit allen Gläubigern auf einen Schulden Bereinigungsplan z.B. Stundung, Ratenzahlung, Schuldenerlass oder Teilerlass, Verwertung von Sicherheit etc.

Beratungshilfe

Beratungshilfe können finanziell schlecht gestellte Personen in außergerichtlichen rechtlichen Angelegenheiten in Anspruch nehmen. Über die Gewährung der Beratungshilfe entscheidet auf Antrag der zuständige Rechtspfleger im Amtsgericht. Mit dem dort ausgestellten Berechtigungsschein kann man einen Rechtsanwalt seiner Wahl zur Beratung oder Vertretung aufsuchen. Dieser kann eine Gebühr von 10 EUR erheben, die aber erlassen werden kann. Rechtsgrundlage ist das Beratungshilfegesetz.

Bürgschaft

Vertrag zwischen dem Gläubiger einer Forderung und einem Dritten (Bürge), in dem dieser sich gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Erfüllung der Forderung einzustehen (§ 765 BGB).Für die Bürgschaft ist die Schriftform vorgesehen (§ 766 BGB). Für die Verpflichtung des Bürgen ist die jeweilige Höhe der Verbindlichkeit maßgebend. Dies gilt auch, wenn die Verbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird (§ 767 BGB), dann haftet der Bürge sogar für die Kosten einer Kündigung und der Rechtsverfolgung. (§ 767 abs. 2 BGB). Bürgen mehrere Personen für eine Forderung, haften sie als Gesamtschuldner (§ 769 BGB).

Darlehen

Ein Darlehen ist ein Vertrag zwischen einem Darlehensgeber und -nehmer. Der Darlehensgeber verpflichtet sich zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags, der Darlehensnehmer verpflichtet sich zur Rückzahlung des Betrages zuzüglich der vereinbarten Zinsen und Kosten des Darlehens (§ 488 BGB). Das Schuldrecht im BGB unterscheidet dabei u.a. zwischen Überziehungskrediten (§ 493 BGB) und Verbraucherdarlehensverträgen (§ 491 BGB). Auch Finanzierungshilfen (z.B. Leasing, Teilzahlungsgeschäfte, § 499 BGB) mit Verbrauchern und Ratenlieferungsverträge (§ 505 BGB) werden vom Darlehensrecht im BGB umfasst.

Drittschuldner

Bei Pfändungen von Forderungen des Schuldners ist der Drittschuldner derjenige, gegen den sich Forderungen des Schuldners richten.Soll z.B. der Lohn eines Schuldners gepfändet werden, ist der Arbeitgeber der Drittschuldner, denn der Schuldners hat einen Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung seines Arbeitslohns. Nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses darf der Drittschuldner die gepfändete Forderung nicht mehr an den Schuldner auszahlen (§ 829 ZPO). Konkret beim Arbeitslohn heißt das, dass der pfändbare Anteil nicht mehr ausgezahlt wird. Der Drittschuldner ist auch verpflichtet, eine Drittschuldnererklärung abzugeben.

Kontopfändung

Kontopfändung ist in dem deutschen Recht die Beschlagnahme eines Bankkontos des Schuldners (Kontoinhaber) im Rahmen der Zwangsvollstreckung durch einen gerichtlich erwirkten Pfändungsbeschluss, der einem Kreditinstitut als Drittschuldner und dem Schuldner zugestellt werden muss. Insbesondere können Girokonten, aber auch Bankguthaben in Form von Spar- und Termineinlagen Gegenstand einer Kontopfändung sein.

Lohn- und Gehaltspfändung

Die Lohn- und Gehaltspfändung ist eines der häufigsten und bei den Gläubigern beliebtes Mittel der Zwangsvollstreckung. Mit der Lohn- und Gehaltspfändung kann der Gläubiger gleich beim Arbeitgeber – also direkt an der Quelle des Einkommens- an sein Geld kommen.

Mahnbescheid

Das gerichtliche Mahnverfahren in Deutschland ist ein Gerichtsverfahren, das der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen dient. Es ist nicht zu verwechseln mit außergerichtlichen Mahnungen durch Unternehmen, Rechtsanwälten, oder Inkassounternehmen. Der Anspruch darf nicht von einer Gegenleistung abhängig sein, die noch nicht erbracht wurde.

Pfändungsschutzkonto

Der Kontopfändungsschutz beim P-Konto dient der Sicherheit einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten.

Restschuldbefreiung

Ist ein Instrument des deutschen Insolvenzrechts. Sie ermöglicht verschuldeten natürlichen Personen, nach einer Wohlverhaltensphase Schuldenfrei zu werden. Nach der Restschuldbefreiung, wird der Eintrag bei der Schufa weitere 3 Jahre gespeichert.

Stundung

Reicht das Vermögen des Schuldners nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken, wird zusammen mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung auch die Stundung der Insolvenzkosten beantragt. In diesem Fall werden die Gerichtskosten nach der Wohlverhaltensperiode in Raten und nur bei entsprechendem Einkommen zurückgezahlt. Erst nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens sowie der sich anschließenden Wohlverhaltensphase ist eine Restschuldbefreiung möglich.

Titel

Mit einem „Titel“ werden zwei Dinge bezweckt: Zum einen soll der Titel die Forderung vor der Verjährung schützen und zum anderen können mit dem vorhandenem Titel Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (wie Lohn- und Gehaltspfändung) eingeleitet und begründet werden. Einen „Titel“ erwirkt der Gläubiger, wenn er einen Vollstreckungsbescheid beantragt, gegen den der Schuldner keinen Einspruch einreicht, er ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil durchsetzt, er einen rechtskräftigen Verwaltungsakt erläßt (z.B. Finanzamt, Kommunen oder Arbeitsamt) oder der Schuldner ein notarielles Schuldanerkenntnis unterschreibt. Der Titel verjährt erst nach 30 Jahren und jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Gläubigers lässt die Verjährung neu beginnen, so dass damit eine "lebenslange" Schuldhaftung entsteht.

Unerlaubte Handlung

Eine unerlaubte Handlung ist ein rechtswidriger Eingriff in die Rechte einer anderen Person. Der bekannsteste Fall ist die Schadensersatzpflicht aus § 823 Abs. 1 BGB: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." Daneben gibt es aber unerlaubte Handlungen auch in anderen Gesetzen, so z.B. im § 7 Straßenverkehrsgesetz: "Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet,dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen"

Vermögensauskunft

Die Vermögensauskunft des Schuldners ist im Rahmen einer vom Gläubiger gegen den Schuldner durchgeführten Zwangsvollstreckung gegenüber dem Gerichtsvollzieher abzugeben und dient dazu, dem Gläubiger Kenntnis der dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände zu verschaffen, um in diese erfolgreich vollstrecken zu können.

Verbraucherinsolvenzverfahren

Zweckmäßig ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren für Menschen, die zahlungsunfähig sind oder denen die Zahlungsunfähigkeit droht, die also ihre Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen können und die über das Privatinsolvenzverfahren einen finanziellen Neustart erreichen wollen. Das mehrstufige Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Darüber hinaus gilt es für solche ehemalige Selbstständige, die weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern haben, § 304 Abs. 1 InsO.

Wohlverhaltensperiode

Wird die Zeit genannt zwischen dem Abschluss des formellen Insolvenzverfahren und der endgültigen Erteilung der Restschuldbefreiung.

Zwangsvollstreckung

Mit Hilfe der Zwangsvollstreckung (üblich sind Sach-, Lohn- oder Kontopfändung) versucht ein Gläubiger seine Forderung befriedigt zu bekommen. Dazu benötigt er einen Titel. Der Gläubiger wird versuchen, mit Hilfe des Gerichtsvollziehers eine Sachpfändung vorzunehmen, d.h. der Gerichtsvollzieher prüft im Haushalts des Schuldners, ob pfändbare Gegenstände zu finden sind, das kann auch das Auto des Schuldners sein. Ist der Gerichtsvollzieher erfolglos, kann auf Antrag eine Vermögensauskunft (früher eidesstattliche Versicherung) verlangt werden. Der Gläubiger kann auch über das Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Damit könnte das Konto oder der Lohn gepfändet werden.